I. Kernmaßnahmen zur Qualitätssicherung
1. Zerstörungsfreie Prüfung, erneute Inspektion: Der reparierte Bereich muss mithilfe von Ultraschallprüfungen (UT) oder Wirbelstromprüfungen (ET) erneut-geprüft werden, wobei der Schwerpunkt auf der Prüfung auf verbleibende Risse oder neue Defekte liegt. Insbesondere nach dem Schleifen und Drehen muss sichergestellt werden, dass keine neuen Ermüdungsquellen vorliegen.
2. Hydrostatischer Test zur Überprüfung der Abdichtung: Ein Drucktest sollte mindestens 10 Sekunden lang mit dem 1,5-fachen Arbeitsdruck durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass im reparierten Bereich keine Undichtigkeiten oder plastische Verformungen auftreten und die Anforderungen der Norm GB/T 241-2007 erfüllt werden.
3. Überprüfung der Maßgenauigkeit: Der Außendurchmesser und die Wandstärke des reparierten Bereichs sollten mit Werkzeugen wie einem Ultraschalldickenmessgerät und einem Mikrometer gemessen werden, um sicherzustellen, dass die Wandstärke nicht unter dem Designminimum liegt (im Allgemeinen sollte sie eine negative Abweichung von 10 % nicht überschreiten), um eine Schwächung der Druckbelastbarkeit zu vermeiden.
4. Prüfung der Oberflächenqualität: Die reparierte Oberfläche sollte einen glatten Übergang ohne scharfe Ecken, Vertiefungen oder Erhebungen aufweisen, um Spannungskonzentrationen zu vermeiden. Bei Bedarf sollte eine Magnetpulverprüfung (MT) durchgeführt werden, um das Fehlen von Oberflächenöffnungsfehlern zu bestätigen.
II. Anwendbare Standards und verbotene Verwendungen
1. Gemäß GB/T 8163-2023 dürfen nahtlose Stahlrohre, die zum Transport von brennbaren oder giftigen Medien verwendet werden, keiner Form von Defektreparatur unterzogen werden. Wird ein Mangel festgestellt, muss das gesamte Rohr verschrottet werden.
2. Die Reparatur flacher Oberflächendefekte in Nicht{1}}Druck-, Nieder-Drucksystemen oder Strukturrohren ist nur zulässig und der gesamte Prozess muss aufgezeichnet und nachvollziehbar sein.
⚠️ Fazit zur Sicherheit: Reparaturen dürfen nicht auf Kosten der Sicherheit durchgeführt werden. Reparaturen mit inneren Mängeln (z. B. inneren Falten, Einschlüssen und Porosität) oder durchdringenden Schäden sind strengstens untersagt.


